BEM / Betriebliches Eingliederungsmanagement

Voraussetzungen für ein Betriebliches Eingliederungsmanagement:

Fehlen Beschäftigte mehr als 42 Tage innerhalb von zwölf Monaten (nicht Kalenderjahr), sind Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Besteht Bedarf, kann ein BEM auch schon früher durchgeführt werden. Grundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Das gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Teilzeitbeschäftigte, leitende Mitarbeiter, befristet Beschäftigte oder Auszubildende. Die Initiative muss vom Arbeitgeber – gleich welcher Betriebsgröße – ausgehen.

Die Teilnahme der Beschäftigten an der Maßnahme ist freiwillig. 

Mögliche Beteiligte im Betrieblichen Eingliederungsmanagement:

  • Mitglied des Betriebs- oder Personalrats
  • Bei Schwerbehinderten die Schwerbehindertenvertretung sowie das Integrationsamt
  • Der Werks- oder Betriebsarzt
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Rehabilitationsträger wie z.B. die Berufsgenossenschaft, Krankenkasse, die Agentur für Arbeit, DRV etc.
  • Die Person des Vertrauens

 Externe BEM-Begleitung und BEM-Durchführung:

Um die zahlreichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Durchführung des BEM-Prozesses zu erfüllen, ist es wichtig neben den gesetzlichen Anforderungen auch die sozialrechtlichen Vorgaben, Möglichkeiten und Chancen zu kennen. 

Ein professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement muss nicht zwingend Teil eines bestehenden betrieblichen Gesundheitsmanagements sein, sollte aber immer zum Wohle aller Beteiligten neutral und zielgerichtet durchgeführt werden. 

Durch unsere Kompetenz und den Status als externe BEM-Berater genießen wir eine hohe Akzeptanz aller Interessensvertreter. 

 „Ein professionelles BEM bietet allen Beteiligten die Chance auf ein zielorientiertes und konstruktives Miteinander für eine erfolgreiche Perspektive.“

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